Einstellbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Voll Wert GmbH (VWG) stellt dem Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Einstellbedingungen einen Stellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung.

  2. Mit Einfahrt in die Parkgarage und der Annahme des Parkmediums (Parkschein) kommt ein Mietvertrag zwischen der VWG und dem Mieter über einen Kfz - Stellplatz zustande.

  3. Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

  4. Der Aufenthalt in der Parkgarage ist nur zum Abstellen bzw. Abholen des Kfz gestattet. Der Aufenthalt unberechtigter Personen ist untersagt.

  5. Der Parktarif ist unmittelbar vor dem Verlassen der Parkgarage zu entrichten.

II. Parktarif und Parkdauer

  1. Die Tarife für die Benutzung der Parkgarage und die Öffnungszeiten sind aus der aushängenden Tarifübersicht ersichtlich.

  2. Die zulässige Höchstparkdauer für Kurzparker beträgt 1 Monat.

III. Pfandrecht

Der VWG steht wegen ihrer Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem eingestellten Kfz, dem Zubehör, dem Inhalt und der Ladung zu. Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen der VWG in Verzug und hat die VWG den Pfandverkauf entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen angedroht, so ist sie zum Pfandverkauf einen Monat nach der Androhung berechtigt.

IV. Verlorenes Parkmedium und Rechnungsstellung

  1. Bei Verlust des Parkmediums (Parkschein / Chip) ist ein Pauschalbetrag entsprechend der aushängenden Tarifübersicht zu bezahlen.

  2. Reicht der Mieter innerhalb von 90 Tagen nachträglich eine Quittung und/oder ein Parkmedium ein und der bisher von ihm entrichtete maximale Parktarif hat mehr als 10,- € betragen, erfolgt durch die VWG eine Prüfung und eine Erstattung des Differenzbetrags unter Abzug einer Servicepauschale von 5,- €, wenn die nachträglich eingereichte Quittung und/oder das Parkmedium eine kürzere Parkdauer belegen.

  3. Kann der Parktarif vor Verlassen der Parkgarage nicht oder nicht vollständig entrichtet werden, so ist vom Mieter über die Sprech-/Notrufanlage Kontakt aufzunehmen. Anschließend wird das weitere Vorgehen koordiniert.

  4. Der Mieter erhält eine schriftliche Rechnung über den ausstehenden Betrag mit Zahlungsziel. Hat der Mieter zu vertreten, dass er die Parkgarage nicht verlassen konnte, wird zusätzlich zum ausstehenden Betrag eine Bearbeitungspauschale von 10,- € erhoben.

  5. Das Personal des Vermieters ist in beiden Fällen berechtigt, eine Legitimation durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und eines Personalausweises zu verlangen.

V. Verkehrsbestimmungen in der Parkgarage

In der Parkgarage gilt die StVO. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist 10 km/h. Den Anweisungen des Personals der VWG ist Folge zu leisten. Neben den behördlichen Vorschriften gelten in der Parkgarage folgende Verbote:

  1. Befahren mit Fahrrädern, motorisierten Zweirädern, Skateboards, Kick-Boards, Inline-Skatern etc.

  2. Rauchen und die Verwendung von Feuer oder offenem Licht

  3. Arbeiten am Kfz gleich welcher Art einschließlich der Betankung

  4. Unnötiges Laufenlassen des Motors, das Hupen und sonstige eventuelle Belästigungen durch vermeidbare Geräusche

  5. Entleeren von Aschenbechern und anderen Abfällen sowie die Lagerung von Gegenständen in der Parkgarage

  6. Einstellung eines Kfz mit undichtem Tank oder Motor sowie anderen, die Parkgarage verschmutzenden oder gefährdenden technischen Mängeln

  7. Einstellung behördlich nicht zugelassener Kfz.

  8. Unberechtigtes Abstellen von Kfz außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.

VI. Haftungsbedingungen

  1. Die Kfz-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.

  2. Die VWG haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit uneingeschränkt. Im Übrigen – sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – haftet die VWG nur im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden am Kfz bis zum Höchstbetrag von 15.000,- €. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen der Parkgarage, anzuzeigen, anderenfalls sind sie abschließend verwirkt.

  3. Die Haftung der VWG entfällt bei

    • Schäden infolge Abhandenkommens des Einstellnachweises.

    • Nichtbeachtung der Einstellbedingungen, insbesondere Verstößen gegen Verkehrs- und behördliche Vorschriften.

    • Schäden, die unmittelbar oder mittelbar durch kriegerische Ereignisse, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Streik, innere Unruhen, Plünderung oder behördliche Verfügungen entstehen.

  4. Die VWG haftet nicht für durch Dritte verursachte Schäden, wie z. B. für die Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des Kfz.

  5. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen der VWG zugefügten Schäden oder Verunreinigungen. Er hat diese unverzüglich der VWG mitzuteilen.

VII. Entfernung des Fahrzeuges aus der Parkgarage in besonderen Fällen

Die VWG kann auf Kosten und Gefahr des Mieters das Kfz ggf. in der Parkgarage umsetzen oder aus der Parkgarage abschleppen lassen, wenn

  1. das eingestellte Kfz den Betrieb der Parkgarage gefährdet oder wesentlich behindert, z. B. durch Undichtigkeit des Tanks oder Motors, verkehrswidriges Parken, insbesondere Parken im Ein- und Ausfahrtsbereich, beim Parken auf einem Stellplatz, der für Dauermieter oder für Schwerbeschädigte gekennzeichnet ist und beim Parken außerhalb der Stellplatzmarkierungen.

  2. es vermutet wird, dass für das eingestellt Kfz kein oder nur ein eingeschränkter Versicherungsschutz besteht.

  3. eine missbräuchliche Nutzung vorliegt.

VII. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zugelassen, Diez / Lahn vereinbart.

VIII. Datenschutz (Dauerparker)

Die VWG erhebt, speichert und verarbeitet die Daten von Dauerparkern unter den Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes ausschließlich zur Erfüllung des mit dem Dauerparker geschlossenen Vertrages. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht.

IX. Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist das Zentrum für Schlichtung e.V. Kehl, Straßburger Straße 8, 77694 Kehl.

www.verbraucher-schlichter.de

Wir sind zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.

Voll Wert GmbH
Birlenbacher Str 13
65626 Fachingen

+49 (0) 211 700 438 35
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Stand: 01/2021